Umsatzsteuer: Fernverkauf statt Versandhandel ab 1.7.2021

von Frank Rochlitzer (Kommentare: 0)

OSS – One Stop Shop - Onlinehandel in der EU wird vereinfacht

Die Neuregelung des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs ist auf Umsätze anzuwenden, die ab dem 01.07.2021 ausgeführt werden. Die derzeitige sog. Versandhandelsregelung wird zum 30.06.2021 durch die Fernverkaufsregelung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen an nicht unternehmerische Kunden abgelöst. Es liegt ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf vor, wenn ein Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter einen Gegenstand aus einem EU-Land in ein anderes EU-Land befördert oder versendet und kein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt. Der Ort der Lieferung, welcher für die Besteuerung maßgeblich ist, ist dann dort, wo die Beförderung oder Versendung endet, sofern die Geringfügigkeitsschwelle überschritten worden ist. Mit dieser Änderung fallen ebenfalls die bislang geltenden länderspezifischen Lieferschwellen weg.

Die Regelungen zum innergemeinschaftlichen Fernverkauf enthalten zwei wesentliche Änderungen gegenüber dem bisherigen innergemeinschaftlichen Versandhandel.

1. Ab dem 01.07.2021 gilt innerhalb der EU eine einheitliche Umsatzschwelle (Geringfügigkeitsschwelle) von 10.000 €. Ab dieser Schwelle gilt im grenzüberschreitenden Warenverkehr der Ort der Lieferung, welcher sich am Transportende des beförderten Gegenstandes befindet. Hat man also 2000€ Umsatz in Frankreich, 2000€ Umsatz in Tschechien, 2000€ Umsatz in Polen, 2000€ Umsatz in Österreich und 2000€ Umsatz in Belgien, dann hat man zwar pro Land die Schwelle von 10.000 € nicht überschritten aber für alle Länder zusammen schon und damit gilt die Umsatzschwelle als überschritten. Man muss sich nun entweder in jedem Land einzeln umsatzsteuerrechtlich registrieren oder man nutzt das OSS.

2. Um die Versteuerung der Umsätze im Ausland zu erleichtern, wurde das bisherige Mini-One-Stop-Shop (MOSS) Verfahren, welches bereits für elektronisch erbrachte Leistungen gilt, auf den innergemeinschaftlichen Fernverkauf erweitert und zum One-Stop-Shop (OSS) Verfahren ausgebaut. Mit dem OSS-Verfahren hat der leistende Unternehmer die Möglichkeit, die Umsatzsteuer, die sich aus den Regelungen ergibt, über ein nationales Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzumelden. Eine Registrierung im jeweiligen EU-Land entfällt damit. Die Zahlung der Umsatzsteuer erfolgt an das BZSt, welches die Zahlungen dann an die jeweiligen EU-Länder durchführt. Ab sofort kann die Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren elektronisch über das BZStOnline‑Portal (BOP) beantragt werden.

Weiterführende Informationen gibt es unter:

 
Diese Informationen sind rein informell und ersetzen keine steuerliche oder rechtliche Beratung oder erheben Anspruch auf Vollständigkeit und Korrektheit.

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